Ärztliche Schweigepflicht, Gesundheitskarte und Edward Snowden
Aktuelle Studien vorgestellt und kommentiert von Prof. Helmut Schatz: Die ärztliche Schweigepflicht ist in § 203 des Strafgesetzbuches und in § 9 der Musterberufsordnung umfassend für das ärztliche Behandlungsverhältnis geregelt. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sind vom Arzt zu beachten. Die elektronische Gesundheitskarte, deren Einführung in Deutschland am 1. Januar 2006 geplant war, wurde seither heftig diskutiert. Sie bietet unzweifelhaft große Vorteile. Ich muss jedes Mal an diese denken, wenn ich mich in meiner Praxis mühsam durch die Anamnese oder auch mitgebrachte, dicke Befundordner durcharbeiten muss, die oft unvollständig sind, so dass ich in der Kollegenschaft fehlende Ergebnisse von Voruntersuchungen erst noch anfordern muss. Nachricht lesen