Verordnungsfähigkeit von Blutzuckerteststreifen reduziert

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) beschließt Einschränkungen der Verordnungsfähigkeit durch die Gesetzlichen Krankenkassen: Harn- und Blutzuckerteststreifen sind künftig nur noch dann zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig, wenn sie für Patientinnen und Patienten wirkliche Vorteile haben. Dies hat der G-BA am Donnerstag in Berlin entschieden. Patienten, die Insulin spritzen, sind von der Regelung nicht betroffen, unabhängig davon, ob sie an einem Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 leiden. Nachricht lesen