G-BA-Beschluss zu Insulinanaloga

Lang wirkende Insulinanaloga zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die an Diabetes mellitus Typ 2 leiden, bleiben grundsätzlich nur dann zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig, wenn sie nicht teurer sind als Humaninsulin. Betroffen sind von der Regelung die Wirkstoffe Insulin Glargin und Insulin Detemir. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin beschlossen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für Insulin Glargin zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie auch nach individueller Therapiezielüberprüfung und entsprechender Anpassung der Blutzuckersenkung ein hohes Risiko für schwere Unterzuckerungen (Hypoglykämien) bestehen bleibt. Ausgenommen sind außerdem Patienten, die gegen Humaninsulin allergisch sind. Nachricht lesen