Prinzipien der Health On the Net Foundation.

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Empfehlung zur Formulierung einer Rechtsverordnung gemäß § 266 Abs. 7 SGB V
Seite 4.
§ 4
Schulungen der Leistungserbringer/Versicherten
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB V)
- Schulungen sind sowohl für
Leistungsanbieter als auch Patienten vorzusehen.
- Für die Akkreditierung ist dem BVA
ein konkretes Schulungskonzept für Patienten gemäß Absatz 3 vorzulegen.
- Konzepte für strukturierte
Patientenschulungen haben folgende Grundanforderungen zu erfüllen:
- Klare Festlegungen über Inhalte,
Dauer und Schulungsintervalle sowie strukturierte Schulungsunterlagen.
- Konzeptionelle Berücksichtigung
insbesondere von Motivation und Erwartung der Patienten, ihres Bildungsniveaus und
ihrer Lernfähigkeit, ihres Alters sowie psychosozialer und somatischer Faktoren.
- Sicherstellung einer medizinisch
hochwertigen, sachlichen und objektiven Patientenschulung.
Begründung
Evaluierte Schulungskonzepte liegen für die vier Diagnosen nicht durchgängig vor.
Dennoch werden derzeit bundesweit durch Leistungsanbieter im niedergelassenen und
stationären Bereich Schulungen angeboten. Zur langfristigen Sicherung von Qualität,
Erhaltung des bereits aufgebauten Vertrauensverhältnisses zwischen Leistungsanbietern
und Patienten und Erhaltung bestehender Strukturen, macht es keinen Sinn, die
Schulungen durch sich im Aufbau befindliche Callcenter und Drittanbieter durchführen
zu lassen.
Im Zentrum der Schulungen sollte die Kompetenzsteigerung des Patienten stehen. Es
ist zu Beginn der DMP-Einführung nicht sinnvoll, die Kompetenzsteigerung hauptsächlich
auf Angehörige zu konzentrieren, die dann die nicht zumutbare Aufgabe der (nahezu
kompletten) Patientenführung (z.B. bei bettlägerigen multimorbiden Patienten)
übernehmen müßten.
- Für die Akkreditierung ist dem
BVA ein strukturiertes Informations- und Fortbildungskonzept für die Leistungserbringer
vorzulegen.
- Die Konzepte für die medizinische
Fortbildung der Leistungserbringer gemäß Abs. 4 haben folgende Grundanforderungen
zu erfüllen:
- Die Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
der Ärztekammern bilden die Grundlage.
- Die Fort- und Weiterbildungen haben
in einem verträglichen zeitlichen Ausmaß stattzufinden.
- Es ist auf eine sektorübergreifende
Organisation und Durchführung der Weiterbildung zu achten.
§ 5
Dokumentation
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V)
- Für die Dokumentation ist ein
standardisierter Datensatz zur Erhebung der Programmziele insbesondere für
die Identifizierung von denkbaren Einschreibungsmanipulationen, die
Ermöglichung einer Risikostratifizierung eingeschriebener Patienten, sowie
die Kontrolle der Durchführung und Qualität der Patientenführung/-versorgung
vorzusehen. Bei der Dokumentation ist dem Grundsatz der Datensparsamkeit
(§ 78 a SGB X) und Datenvermeidung (§ 3 a
Bundesdatenschutzgesetz) Rechnung zu tragen.
- Für die Akkreditierung ist dem
BVA ein strukturiertes Konzept zur Dokumentation und zum Datenfluss des
einzelnen DMP vorzulegen.
Begründung
Gerade im sensiblen Bereich des Datenschutz ist zur Akkreditierung ein strukturiertes
Konzept über sämtliche Datenflüsse allen Beteiligten vorzulegen. Nur hierdurch kann
dem Grundsatz der Datentransparenz Rechnung getragen werden.
- In dem Konzept gemäß Absatz 1
sind folgende Grundanforderungen zu berücksichtigen:
- Vorgabe eindeutiger Dokumentationsinhalte,
-intervalle sowie Datenflüsse.
- Vorgaben für die Beachtung des
Datenschutzes bei der Datenerhebung, Datenverarbeitung, -speicherung, -nutzung
und -weiterleitung.
- Sicherstellung, dass alle Beteiligten
sich schriftlich zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichten.
- Nachweis der datenschutzrechtlichen
Einwilligung aller Beteiligten.
- Für die wiederholte Verletzung des
Datenschutzes sind neben den datenschutzrechtlichen Sanktionen weitere angemessene
Sanktionen vorzusehen.
Begründung
Aktuellen Meldungen über Datenmissbrauch muss durch einen behutsamen Umgang
insbesondere mit versichertenbezogenen Daten begegnet werden. Die im Rahmen
eines DMP angewandten diagnosespezifischen Dokumentationsbögen müssen mit
der einschlägigen Fachwelt "für eine breite Akzeptanz in der Ärzteschaft"
abgestimmt sein.
- Alle Daten müssen ohne größeren,
zusätzlichen Aufwand in der Routine erhebbar sein.
§ 6
Evaluation: Bewertung der Wirksamkeit und der Kosten, zeitlicher Abstand zwischen
den Evaluationen eines Programmes sowie die Dauer seiner Zulassung nach § 137g
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4)
- Grundziele der Evaluation sind die
Überprüfung
- der Einhaltung der
Einschreibekriterien,
- der Erreichung der Programmziele,
- Sicherstellung einer qualitativ
hochwertigen Versorgung nicht am Programm beteiligter Patienten mit
programmgleichen oder anderen Diagnosen,
- ökonomische Effizienz,
- Überprüfung eines gerechten
Finanzausgleichs über den RSA.
- Für die Akkreditierung ist dem
BVA ein konkretes Konzept unter Beachtung der Grundziele der Evaluation gem.
Absatz 1 des einzelnen DMP vorzulegen. Das vorgelegte DMP-Evaluationskonzept
hat unter Beachtung nationaler und internationaler Erfahrungen folgende Aspekte
zu berücksichtigen:
- Sicherstellung, dass die erhobenen
Ergebnisse allen Programmbeteiligten und Versicherten regelmäßig zur Kenntnis
gebracht und in einer geeigneten Darstellung veröffentlicht werden.
- Ein strukturiertes Verfahren zur
Qualitätsverbesserung auf der Grundlage der Evaluationsergebnisse.
- Berücksichtigung der regelmäßigen
Auswertung des unabhängigen Beschwerdemanagements.
- Die erhobenen Ergebnisse sind den
Programmbeteiligten und Versicherten regelmäßig zur Kenntnis zu bringen, die
Gesamtbewertungen sind - dem Gedanken der Transparenz folgend - zu
veröffentlichen.
- Die Schulungen, Fort/ Weiterbildungen
und Informationsmaterialien unterliegen einer regelmäßigen unabhängigen
Evaluation.
- Die Ergebnisse der Evaluation sind
beim BVA zentral zu sammeln und öffentlich zugänglich zu machen.
- Die Reakkreditierung eines Programmes
erfolgt unter Beachtung der Ergebnisse der Evaluation erstmals sechs Monate
nach Akkreditierung und in weiteren jährlichen Abständen.
- Die generelle Laufzeit des DMP ist
erstmalig auf 2 Jahre und anschließend auf 3 Jahre zu beschränken,
danach hat eine vollständig neue Akkreditierung zu erfolgen.
Begründung
Insbesondere zu Beginn der DMP-Einführung ist aufgrund zunehmender Erfahrungen
mit umfangreichen neuen Entwicklungen des Akkreditierungskonzeptes des BVA
zu rechnen.
- Die Evaluation ist durch das BVA
oder eine von ihm zu benennende unabhängige Institution durchzuführen. Das
Ergebnis kann einem Zweitmeinungsverfahren zugeführt werden.
21.03.2002
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Archiv 2002
- Nachrichten zur Gesundheitspolitik
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