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Empfehlung zur Formulierung einer Rechtsverordnung gemäß § 266 Abs. 7 SGB V

Seite 4.

§ 4
Schulungen der Leistungserbringer/Versicherten
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB V)

  1. Schulungen sind sowohl für Leistungsanbieter als auch Patienten vorzusehen.
  2. Für die Akkreditierung ist dem BVA ein konkretes Schulungskonzept für Patienten gemäß Absatz 3 vorzulegen.
  3. Konzepte für strukturierte Patientenschulungen haben folgende Grundanforderungen zu erfüllen:
    1. Klare Festlegungen über Inhalte, Dauer und Schulungsintervalle sowie strukturierte Schulungsunterlagen.
    2. Konzeptionelle Berücksichtigung insbesondere von Motivation und Erwartung der Patienten, ihres Bildungsniveaus und ihrer Lernfähigkeit, ihres Alters sowie psychosozialer und somatischer Faktoren.
    3. Sicherstellung einer medizinisch hochwertigen, sachlichen und objektiven Patientenschulung.

    Begründung
    Evaluierte Schulungskonzepte liegen für die vier Diagnosen nicht durchgängig vor. Dennoch werden derzeit bundesweit durch Leistungsanbieter im niedergelassenen und stationären Bereich Schulungen angeboten. Zur langfristigen Sicherung von Qualität, Erhaltung des bereits aufgebauten Vertrauensverhältnisses zwischen Leistungsanbietern und Patienten und Erhaltung bestehender Strukturen, macht es keinen Sinn, die Schulungen durch sich im Aufbau befindliche Callcenter und Drittanbieter durchführen zu lassen.
    Im Zentrum der Schulungen sollte die Kompetenzsteigerung des Patienten stehen. Es ist zu Beginn der DMP-Einführung nicht sinnvoll, die Kompetenzsteigerung hauptsächlich auf Angehörige zu konzentrieren, die dann die nicht zumutbare Aufgabe der (nahezu kompletten) Patientenführung (z.B. bei bettlägerigen multimorbiden Patienten) übernehmen müßten
    .

     
  4. Für die Akkreditierung ist dem BVA ein strukturiertes Informations- und Fortbildungskonzept für die Leistungserbringer vorzulegen.
  5. Die Konzepte für die medizinische Fortbildung der Leistungserbringer gemäß Abs. 4 haben folgende Grundanforderungen zu erfüllen:
    • Die Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Ärztekammern bilden die Grundlage.
    • Die Fort- und Weiterbildungen haben in einem verträglichen zeitlichen Ausmaß stattzufinden.
    • Es ist auf eine sektorübergreifende Organisation und Durchführung der Weiterbildung zu achten.

§ 5
Dokumentation (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V

)
  1. Für die Dokumentation ist ein standardisierter Datensatz zur Erhebung der Programmziele insbesondere für die Identifizierung von denkbaren Einschreibungsmanipulationen, die Ermöglichung einer Risikostratifizierung eingeschriebener Patienten, sowie die Kontrolle der Durchführung und Qualität der Patientenführung/-versorgung vorzusehen. Bei der Dokumentation ist dem Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 78 a SGB X) und Datenvermeidung (§ 3 a Bundesdatenschutzgesetz) Rechnung zu tragen.
  2. Für die Akkreditierung ist dem BVA ein strukturiertes Konzept zur Dokumentation und zum Datenfluss des einzelnen DMP vorzulegen.
     
    Begründung
    Gerade im sensiblen Bereich des Datenschutz ist zur Akkreditierung ein strukturiertes Konzept über sämtliche Datenflüsse allen Beteiligten vorzulegen. Nur hierdurch kann dem Grundsatz der Datentransparenz Rechnung getragen werden
    .

     
  3. In dem Konzept gemäß Absatz 1 sind folgende Grundanforderungen zu berücksichtigen:
    • Vorgabe eindeutiger Dokumentationsinhalte, -intervalle sowie Datenflüsse.
    • Vorgaben für die Beachtung des Datenschutzes bei der Datenerhebung, Datenverarbeitung, -speicherung, -nutzung und -weiterleitung.
    • Sicherstellung, dass alle Beteiligten sich schriftlich zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichten.
    • Nachweis der datenschutzrechtlichen Einwilligung aller Beteiligten.
    • Für die wiederholte Verletzung des Datenschutzes sind neben den datenschutzrechtlichen Sanktionen weitere angemessene Sanktionen vorzusehen.

     
    Begründung
    Aktuellen Meldungen über Datenmissbrauch muss durch einen behutsamen Umgang insbesondere mit versichertenbezogenen Daten begegnet werden. Die im Rahmen eines DMP angewandten diagnosespezifischen Dokumentationsbögen müssen mit der einschlägigen Fachwelt "für eine breite Akzeptanz in der Ärzteschaft" abgestimmt sein
    .

     
  4. Alle Daten müssen ohne größeren, zusätzlichen Aufwand in der Routine erhebbar sein.

§ 6
Evaluation: Bewertung der Wirksamkeit und der Kosten, zeitlicher Abstand zwischen den Evaluationen eines Programmes sowie die Dauer seiner Zulassung nach § 137g (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 4)

  1. Grundziele der Evaluation sind die Überprüfung
    • der Einhaltung der Einschreibekriterien,
    • der Erreichung der Programmziele,
    • Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung nicht am Programm beteiligter Patienten mit programmgleichen oder anderen Diagnosen,
    • ökonomische Effizienz,
    • Überprüfung eines gerechten Finanzausgleichs über den RSA.

  2. Für die Akkreditierung ist dem BVA ein konkretes Konzept unter Beachtung der Grundziele der Evaluation gem. Absatz 1 des einzelnen DMP vorzulegen. Das vorgelegte DMP-Evaluationskonzept hat unter Beachtung nationaler und internationaler Erfahrungen folgende Aspekte zu berücksichtigen:
    • Sicherstellung, dass die erhobenen Ergebnisse allen Programmbeteiligten und Versicherten regelmäßig zur Kenntnis gebracht und in einer geeigneten Darstellung veröffentlicht werden.
    • Ein strukturiertes Verfahren zur Qualitätsverbesserung auf der Grundlage der Evaluationsergebnisse.
    • Berücksichtigung der regelmäßigen Auswertung des unabhängigen Beschwerdemanagements.

  3. Die erhobenen Ergebnisse sind den Programmbeteiligten und Versicherten regelmäßig zur Kenntnis zu bringen, die Gesamtbewertungen sind - dem Gedanken der Transparenz folgend - zu veröffentlichen.
  4. Die Schulungen, Fort/ Weiterbildungen und Informationsmaterialien unterliegen einer regelmäßigen unabhängigen Evaluation.
  5. Die Ergebnisse der Evaluation sind beim BVA zentral zu sammeln und öffentlich zugänglich zu machen.
  6. Die Reakkreditierung eines Programmes erfolgt unter Beachtung der Ergebnisse der Evaluation erstmals sechs Monate nach Akkreditierung und in weiteren jährlichen Abständen.
  7. Die generelle Laufzeit des DMP ist erstmalig auf 2 Jahre und anschließend auf 3 Jahre zu beschränken, danach hat eine vollständig neue Akkreditierung zu erfolgen.
     
    Begründung
    Insbesondere zu Beginn der DMP-Einführung ist aufgrund zunehmender Erfahrungen mit umfangreichen neuen Entwicklungen des Akkreditierungskonzeptes des BVA zu rechnen
    .
     
  8. Die Evaluation ist durch das BVA oder eine von ihm zu benennende unabhängige Institution durchzuführen. Das Ergebnis kann einem Zweitmeinungsverfahren zugeführt werden.
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21.03.2002
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