Prinzipien der Health On the Net Foundation.

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Empfehlung zur Formulierung einer Rechtsverordnung gemäß § 266 Abs. 7 SGB V
Seite 3.
§ 3
Voraussetzung und Verfahren für die Einschreibung des Versicherten in ein Programm einschließlich Dauer der
Teilnahme
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB V)
- Die Vertragspartner legen dem BVA für
die Akkreditierung des DMP ein Konzept zur Einschreibung der Versicherten vor.
Dieses Konzept hat die Voraussetzungen für die Einschreibung gemäß Abs. 2
zu berücksichtigen.
- Voraussetzung für die Einschreibung
eines Versicherten ist
- die schriftliche Bestätigung der
gesicherten Diagnose durch den behandelnden Arzt gemäß Abs. 3,
- die schriftliche Teilnahme und
Einwilligungserklärung des Versicherten bzw. seines gesetzlichen Vertreters
gemäß Abs. 4 und 5,
- die schriftliche Bestätigung durch
die Krankenkasse, dass der Patient nicht gleichzeitig in ein anderes Programm
eingeschrieben ist,
- die schriftliche Bestätigung des
Versicherten, dass er über die zur Verfügung stehende Stelle für das
Beschwerdenmanagement informiert wurde.
Begründung zu (1) und (2)
Die Koppelung der DMP mit dem Risikostrukturausgleich (RSA) birgt die
Gefahr einer unkontrollierten Aufnahme von Patienten in die DMP, aufgrund
finanzieller Interessen. Aus diesem Grund ist eine klare Regelung der
Einschreibung mit eindeutigen Kriterien erforderlich.
- Die Diagnose im Sinne der Teilnahme-
sowie die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen gilt als gesichert, wenn die in
den Anlagen 3a bis 3e (unbesetzt) aufgeführten Kriterien jeweils vollständig
erfüllt und dokumentiert sind:
- Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen
(Anlage 3a)
- Brustkrebs (Anlage 3b)
- Koronare Herzkrankheit (Anlage 3c)
- Diabetes mellitus Typ I und II
(Anlage 3d)
- Chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen
(Asthma COPD) (Anlage 3e)
Begründung
Aufgrund mangelnder Erfahrungen mit DMP sowie nicht unerheblichen finanziellen
Risiken für alle Beteiligten hat sich der Koordinierungsausschuss in seiner Sitzung
am 28.01.2002 für eine behutsame Einführung von DMP ausgesprochen. Über die
Kriterien in den Anlagen 3a bis 3e wird die Anzahl der aufzunehmenden
Patienten maßgeblich gesteuert. Hierbei ist auf eine sinnvolle Differenzierung zu
achten. Es sollten grundsätzlich nur diejenigen Patienten aufgenommen werden, die
sowohl medizinisch als auch hinsichtlich weiterer allgemeiner Faktoren, wie
beispielsweise die zu erwartende Compliance und das Alter, einen Erfolg erwarten
lassen.
(Die Anlagen 3a bis e werden im Rahmen der speziellen Anforderungen vom
Koordinierungsausschuss bis zum 20.05.2002 nachgereicht.)
- Der Versicherte bzw. sein gesetzlicher
Vertreter bestätigt mit seiner schriftlichen Teilnahmeerklärung gemäß Abs. 2b, das
er umfassend schriftlich und mündlich über folgende Aspekte aufgeklärt wurde:
- Die Programminhalte und
Versorgungsziele,
- die zur Verfügung stehenden
Versorgungsebenen sowie verfügbaren Leistungsanbieter und ihre Qualifikation
in Bezug auf die betreffende Diagnose,
- das Dokumentationskonzept gemäß
§ 5, welches die Datenflüsse sowie die in die Datenverarbeitung
einbezogenen Institutionen und Personen offenlegt,
- dass er bei Vorliegen mehrerer
DMP-Diagnosen über sämtliche zur Verfügung stehenden Programme informiert wurde
und in der Kenntnis, dass er sich nur in ein Programm einschreiben kann dieses
selbständig auswählt,
- dass er freiwillig an dem Programm
teilnimmt,
- dass er jederzeit das Programm ohne
Angabe von Gründen verlassen kann.
Begründung
Aufgrund der o.g. immensen finanziellen Interessen gilt es, die Patienten vor
einer manipulativen Einschreibung in die DMP zu schützen. Dies ist nur durch
eine umfassende Information der Versicherten über sämtliche Programminhalte und
Konsequenzen hinsichtlich des eingeschränkten Angebotes auf Seiten der
Leistungsanbieter zu erreichen. Da es sich überwiegend um ältere Patienten
handelt, ist eine mündliche Information unzureichend. Durch eine strukturierte
Darstellung des DMP in schriftlicher Form ist es dem Patienten aber auch den
Angehörigen möglich, sich jederzeit über die Inhalte aber auch die Konsequenzen
für den Patienten sachgerecht zu informieren. Keinesfalls dürfen Versicherte
durch einfache Anschreiben der Krankenkasse ohne grundlegende Programm-Informationen
und Beurteilung durch die behandelnden Ärzte für die Programme angeworben
werden.
- Der Versicherte bestätigt mit seiner
schriftlichen Einwilligungserklärung gemäß Abs. 2 b, dass
- er über die datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufgeklärt wurde und der
Erhebung und Weiterverarbeitung der Daten für die Zwecke des DMP einwilligt,
- dass er die Programm- und Versorgungsziele kennt und an ihrer Erreichung mitwirken
wird.
Begründung
Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Teilnahme an dem Programm ist, dass
der Patient über die Datenflüsse sowie die Weitergabe seiner persönlichen Daten
umfangreich informiert wurde sowie hierzu seine Einwilligung erteilt. Darüber
hinaus sollte der Patient bereits bei Aufnahme in das Programm seine aktive
Teilnahme bestätigen, um sicherzustellen, dass denjenigen Patienten das Programm
zur Verfügung gestellt werden kann, die gleichermaßen an einer Verbesserung
ihrer Versorgung interessiert sind.
- Der Arzt schlägt nach erfolgreichem
medizinischem Aufklärungsgespräch den Patienten der zuständigen Krankenkasse
zur Einschreibung in das Programm vor. Diese bestätigt bei Erfüllung der
Voraussetzungen die Einschreibung.
Begründung
Grundsätzlich sollte der Vorschlag für die Aufnahme in das Programm durch
niedergelassene und stationäre Ärzte erfolgen, da nur diese den Patienten
sowie die Erfüllung der Einschreibekriterien beurteilen können. Eine ungezielte
Aufnahme durch Werbeschreiben seitens der Krankenkassen sollte verhindert
werden. Nach dem erfolgten Vorschlag hat die Krankenkasse über die Aufnahme
des Patienten in das Programm zu entscheiden.
- Die Krankenkasse übermittelt
quartalsweise eine Kopie aller schriftlichen Bestätigungen zur Erfüllung der
Voraussetzungen für die Einschreibung eines Versicherten gemäß Abs. 2 an
das BVA, um eine regelmäßige Überprüfung der Einschreibung gemäß § 2
Absatz 6 durch diese zu ermöglichen.
Begründung
Vor dem Hintergrund des RSA ist eine strenge Kontrolle der Einschreibekriterien
erforderlich. Hierzu benötigt das BVA die Einschreibeunterlagen.
- Die Teilnahme- und Einwilligungserklärung
des Versicherten gemäß Abs. 2b ist bis auf Widerruf durch den Versicherten
oder seinen gesetzlichen Vertreter oder bis zu seinem Ausschluss aus dem DMP
gültig. Die Teilnahme beginnt mit dem Tag der Einschreibung.
- Der Versicherte kann die Teilnahme-
und Einwilligungserklärung gegenüber seiner Krankenkasse jederzeit und ohne
Angabe von Gründen widerrufen.
- Multimorbide Versicherte können
sowohl im RSA als auch medizinisch nur einem Programm zugeordnet werden.
Liegen zum Zeitpunkt der Einschreibung Bestätigungen für mehrere Diagnosen
gemäß Abs. 2a vor, so kann der Versicherte für die Erhebung gemäß § 267
Abs. 2 Satz 4 SGB V ein Programm auswählen. Eine rückwirkende
Änderung der Zuordnung ist ausgeschlossen. Die Zuordnung kann durch die
Krankenkasse auch nicht bei Hinzutreten einer weiteren Diagnose geändert
werden.
Begründung
Die Einschreibung eines Patienten in mehrere Programme ist nicht nur aufgrund
der Regelung im Rahmen des RSA abzulehnen sondern vielmehr auch medizinisch
nicht sinnvoll. Da es sich meistens um ältere und multimorbide Patienten
handelt, ist davon auszugehen, dass diese durch umfangreiche unterschiedliche
Schulungen und Informationen überfordert würden sowie die praktische Umsetzung
erschwert und der Erfolg der Programme nicht mehr beurteilbar ist.
- Die aktive Teilnahme der
eingeschriebenen Versicherten ist anhand der vorliegenden Dokumentationen
gemäß § 5 zu überprüfen. Fehlen für einen Versicherten aufeinander
folgend zwei Dokumentationsbögen ohne plausible Begründung, ist die
Teilnahme des Versicherten am Programm durch die Krankenkasse zu beenden
(einschließlich KV-Kartenwechsel).
Begründung
Da die Koppelung der DMP mit dem RSA nicht ausschließlich die Finanzströme unter
den Krankenkassen regeln sondern gleichzeitig die Versorgung der Versicherten
verbessern soll, ist die reine Einschreibung ohne entsprechende Maßnahmen i.S.
der DMP abzulehnen. Um sogenannte Karteileichen zu verhindern, ist ein
Ausschluss aus dem Programm vorzusehen.
- Die Krankenkasse informiert alle
beteiligten Leistungserbringer unverzüglich über jede Änderung des Teilnahmestatus
der Versicherten (Aufnahme in das Programm, Ausschluss oder Beendigung der
Teilnahme).
Begründung
In den bisher durchgeführten Modellprojekten hat sich gezeigt, dass insbesondere
die Information der Leistungsanbieter darüber, ob ein Patient weiterhin einem
Programm zugeordnet wird, zu zahlreichen Schwierigkeiten geführt hat. Ein
strukturiertes und zeitnahes Informationssystem ist daher bereits im Vorfeld
vorzusehen.
21.03.2002
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Archiv 2002
- Nachrichten zur Gesundheitspolitik
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