Prinzipien der Health On the Net Foundation.

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Empfehlung zur Formulierung einer Rechtsverordnung gemäß § 266 Abs. 7 SGB V
Seite 2.
B. Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen
Dem Bundesgesundheitsministerium wird empfohlen, für die
Rechtsverordnung gem. § 266 Abs. 7 folgende Anforderungsprofile an die Ausgestaltung von
Behandlungsprogrammen zu Grunde zu legen:
§ 1
Anforderung an die Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien unter Berücksichtigung des jeweiligen
Versorgungssektors
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V)
- Für die Versorgung von Patienten im Rahmen von DMP empfiehlt
der Koordinierungsausschuss Anforderungen an deutsche evidenzbasierte Versorgungsleitlinien, die im Rahmen
des Nationalen Leitlinienprogrammes bei der BÄK (NLP) gemäß Absatz 2 erstellt und anschließend
einem Leitlinien-Clearing bei der ÄZQ unterzogen werden.
- Die Bundesärztekammer erstellt erste deutsche bundeseinheitliche
Leitlinien unter Einbeziehung der relevanten Fachwelt (z.B. AWMF, Fachgesellschaften,
Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft). Bei der Auswahl der Diagnosen sind die vom BMG benannten
chronischen Erkrankungen gemäß § 137 f Abs. 2 SGB V zu berücksichtigen. Vergleiche
hierzu die Verfahrensregelung in der Anlage zu einem Nationalen Leitlinienprogramm bei der
Bundesärztekammer (NLP).
- Die Versorgungsleitlinien stellen einen Behandlungskorridor und
keine Richtlinien dar. Die Therapiefreiheit des einzelnen Arztes bleibt unangetastet.
- Die Leitlinien dürfen keine präjudizierenden Festlegungen über
den Ort der Leistungserbringung enthalten.
- Eine Auslegung bzw. anwenderspezifische Aufbereitung der
deutschen Versorgungsleitlinien an individuelle Erfordernisse vor Ort ist möglich. Bei den Aufbereitungen
ist auf ihre inhaltliche Übereinstimmung mit den empfohlenen Versorgungsleitlinien zu achten.
- Die Versorgung der Patienten unter Berücksichtigung der deutschen
Versorgungsleitlinien folgt den Anforderungen an die medizinische Qualifikation der Leistungserbringer und
nicht bestimmten Versorgungssektoren.
§ 2
Durchzuführende Qualitätssicherungsmaßnahmen
(§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB V)
- Übergeordnete Ziele der Qualitätssicherung im Zusammenhang
mit der Einführung der DMP sind:
- die Verbesserung der Versorgungsqualität bei chronischen Krankheiten,
- die Förderung der Eigeninitiative und Verantwortung des Patienten für seine Gesundheit.
- Für die Akkreditierung eines DMP ist dem BVA ein strukturiertes
Konzept zur Qualitätssicherung mit festgelegten regelmäßigen Überarbeitungszeitpunkten vorzulegen.
- Das vorzulegende Konzept gemäß Absatz 2 hat folgende
Grundanforderungen unter Beachtung internationaler Erfahrungen (z.B. NCQA-Kriterien) zu berücksichtigen:
- Zur Sicherung des gesamten Behandlungsprozess über alle
Versorgungssektoren hinweg müssen ausreichend qualifizierte Leistungserbringer aller Versorgungssektoren
und -stufen zur Umsetzung des Programms wohnortnah zur Verfügung stehen.
- Sicherstellung einer systematischen und kontinuierlich
zeitnahen Information der Leistungserbringer und eingeschriebenen Versicherten über vereinbarte Inhalte.
- Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und
Eigeninitiative der Versicherten.
- Regelmäßige Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen
(z.B. Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer.
- Standardisierte Materialien für einen schnellen Überblick über
den Behandlungsverlauf und -stand für die Ärzte.
- Ein strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten
für Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle.
- Anforderungen an die medizinisch fachliche Qualifikation der
Leistungsanbieter sowie die technische, apparative und räumliche Ausstattung.
- Angemessene Risikoadjustierung für die Interpretation der Ergebnisse.
- Konzept zur zeitlichen Aktualisierung des DMP bei Vorliegen neuer
bzw. überarbeiteter Versorgungsleitlinien oder relevanten Erkenntnissen aus der Qualitätssicherung und
Evaluation. Medizinische Innovationen sind zeitnah einzupflegen.
- Wirksame Sanktionen bei Verstößen der Vertragspartner gegen
die im Programm festgelegten Anforderungen.
Begründung
Schwerpunkt der DMP ist die qualitative Verbesserung der Versorgung der Patienten. Daher ist es
unverzichtbar, dass für alle Sektoren ähnlich wie im stationären Bereich eine einheitliche
Qualitätssicherungsstruktur vorzuweisen ist. Nur so können qualitative Einbrüche sowie Fehl- und
Unterversorgung zeitnah entdeckt und durch Anpassung der Strukturen aufgefangen werden. Weiterhin
wird die notwendige Vergleichbarkeit der Programme für eine bessere Transparenz ermöglicht.
- Beim BVA ist eine Stelle für ein neutrales
Beschwerdemanagement für alle DMP Beteiligten einzurichten. Diese sind auf dessen Existenz bei Aufnahme
in ein Programm ausdrücklich hinzuweisen.
Begründung
Erfahrungen im Gesundheitswesen haben gezeigt, dass es notwendig ist, schnell auf die subjektiven und
objektiven Probleme der Patienten eingehen zu können. Die Einrichtung eines unabhängigen
"Beschwerdemanagements" ist daher für alle Beteiligten im Rahmen der Einführung der DMP
unverzichtbar.
- Das BVA hat durch die Erfassung von Vergleichsgruppen zeitnah
festzustellen und ggf. Gründe zu benennen, ob es bei Patienten mit der gleichen Diagnose, die sich nicht
in DMP befinden sowie bei Patienten mit nicht DMP-relevanten Erkrankungen zu einer relativen Verschlechterung
in der Versorgung kommt.
- Das BVA führt für den Nachweis einer fehlerfreien Einschreibung
jährliche Stichprobenprüfungen bei den einzelnen Krankenkassen/Verbänden durch. Werden bei einer
Krankenkasse Fehleinschreibungen nachgewiesen, so hat diese die Rückzahlung eines x-fachen Betrages des
RSA-Ausgleiches vorzunehmen. Bei wiederholten nachgewiesenen Verstößen gegen die Einschreibung sind
angemessene Sanktionen vorzusehen. Eine entsprechende Information an die betroffenen Leistungsanbieter
und Versicherten ist zu gewährleisten.
Begründung
Das Interesse der Krankenkassen möglichst viele Patienten in die Programme einzuschreiben, ist schon
aufgrund der Verknüpfung der DMP mit dem RSA sehr hoch. Daher ist es dringend notwendig, gerade zu Beginn
nicht unerhebliche Sanktionen festzuschreiben, um Manipulationen bei der Einschreibung vorzubeugen und diese
zu vermeiden. Die derzeit vorhandenen unzureichenden Strukturen sowie nicht unerheblichen finanziellen
Risiken erlauben darüber hinaus nur eine behutsame Implementierung der DMP.
- Die Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen ist
gegenüber dem BVA nachzuweisen; die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen sind regelmäßig öffentlich
darzulegen.
- Die im Rahmen des DMP zu erhebenden Datensätze sollen
einheitlich und auf den schon existierenden Dokumentationsstrukturen in Deutschland aufbauen. Sie
müssen im Rahmen der Routine erhoben werden können und möglichst keinen zusätzlichen Arbeitsaufwand
bedeuten. Die Ergebnisse sind zu veröffentlichen und in die bestehenden DMP einzuarbeiten.
21.03.2002
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Archiv 2002
- Nachrichten zur Gesundheitspolitik
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