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Empfehlung zur Formulierung einer Rechtsverordnung gemäß § 266 Abs. 7 SGB V

A. Vorbemerkung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Schreiben vom 08. Februar 2002 diejenigen chronischen Krankheiten bekanntgegeben, für die gemäß § 137 f SGB V strukturierte Behandlungsprogramme (DMP) entwickelt werden sollen.
 
Im Einzelnen handelt es sich um:
  • Diabetes mellitus,
  • Koronare Herzkrankheit,
  • Chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen (COPD/ Asthma)
  • Brustkrebs.
Die zu stellenden Anforderungen an die Ausgestaltung dieser Programme umfassen allgemeine und spezielle, krankheitsspezifische Anforderungen. Die allgemeinen Anforderungen gelten gleichermaßen für alle Programme. Um krankheitsspezifische Aspekte in der Versorgung der Patienten im DMP berücksichtigen zu können, bedarf es einer Spezifizierung und Konkretisierung der allgemeinen Anforderungen.
 
Die zuzulassenden Programme:
  • müssen den gesamten Behandlungsprozess über alle Versorgungssektoren hinweg beinhalten,
  • dürfen nicht zu einer Zwei-Klassen-Medizin im Sinne eines unterschiedlichen Leistungszugangs und -anspruchs von eingeschriebenen und nicht eingeschriebenen Patienten führen,
  • haben die Therapiefreiheit der Ärzte zu beachten, die einem Arzt im Rahmen der medizinischen Wissenschaft und evidenzbasierten Medizin einen vorbehaltenen Spielraum bei der Behandlung eröffnet, wonach kein Arzt zu einer seinem ärztlichen Gewissen widersprechenden Behandlungsmethode oder zu einer bestimmten Arzneimitteltherapie gezwungen werden kann, gleichgültig ob die ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder als Angestellter ausgeübt wird,
  • sehen vor, dass die in ihnen enthaltenen Aufgaben (z.B. Management, Qualitätssicherung, Patientenversorgung, Schulungen etc.) von allen Leistungsanbietern gleichberechtigt - in Abhängigkeit von Kompetenz, Engagement und regionalen Versorgungsstrukturen - übernommen werden können.
Entscheidendes Anforderungsmerkmal an die Behandlung bei strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) sind evidenzbasierte Leitlinien. Medizinische Leitlinien werden definiert als systematisch entwickelte Darstellung und Empfehlung, die dem Arzt bei der Entscheidung über zweckdienliche Maßnahmen der Behandlung des individuellen Patienten unter spezifischen klinischen Umständen Unterstützung leisten sollen. Grundlage der Leitlinien für strukturierte Behandlungsprogramme ist ihre Evidenzbasierung. Evidenzbasierte Medizin ist "der gewissenhafte, ausdrückliche und vernünftige Gebrauch der gegenwärtig besten externen, wissenschaftlichen Evidenz für Entscheidungen in der medizinischen Versorgung individueller Patienten. In praktischer Anwendung bedeutet dies die Verbindung der klinischen Expertise (des einzelnen Arztes, d.Ü.) mit der besten verfügbaren externen klinischen Evidenz, gewonnen aus einer systematischen Analyse". (Übersetzung nach Sackett et. al. 1997). Das vorrangige Ziel der evidenzbasierten Leitlinien ist es, durch die Bereitstellung von Wissen eine optimale Qualität in der Patientenbehandlung anzustreben. Evidenzbasierte Leitlinien haben die Aufgabe, das umfangreiche existierende medizinische Wissen zu speziellen Versorgungsverfahren zu werten, gegensätzliche Standpunkte zu klären und unter Abwägung von Nutzen und Schaden die derzeitige Vorgehensweise der Wahl nach Möglichkeit darzustellen - allerdings immer in Verbindung mit der fallbezogenen klinischen Expertise (des Arztes) im Rahmen der individuellen Patientenbehandlung.
 
In Deutschland gibt es zurzeit für die verschiedenen Diagnosen eine Reihe von evidenzbasierten Leitlinien. Sie gilt es im Rahmen und mit Bezug auf die strukturierten Behandlungsprogramme zusammenzuführen zu einer auf das jeweilige Krankheitsbild bezogenen nationalen Versorgungsleitlinie, um damit den Spezifika von strukturierten Versorgungsprogrammen zu entsprechen, sie der Versorgung in Deutschland anzupassen, um sie dann dem von der Selbstverwaltung anerkannten Leitlinienverfahren bei der Ärztlichen Zentralstelle Qualitätssicherung (ÄZQ) zu unterwerfen. Evidenzbasierte deutsche Leitlinien sind bei strukturierten Behandlungsprogrammen als Grundlage zu nutzen. Es ist nicht Aufgabe des Koordinierungsausschusses, selber Leitlinien zu erstellen oder Therapieempfehlungen auszusprechen. Die Inhalte von nationalen Leitlinien sind Anforderungen an die Behandlungsprogramme, die auf klaren, nachvollziehbaren Kriterien basieren und den Vertragspartnern an die Hand gegeben werden können. Die Empfehlung des Koordinierungsausschusses für die Rechtsverordnung des BMG kann nur auf plausiblen, konsistenten Vorgaben beruhen. Die Anforderungskriterien sind dabei so zu definieren, dass die Verbesserung der Versorgung chronisch Kranker das vorrangige Programmziel darstellt. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob und ggf. wie durch Abbau von Über-, Unter- und Fehlversorgung eine Kostensteigerung vermieden werden kann. Die Wirkung auf den RSA darf bei der Ausgestaltung der Programme nicht im Vordergrund stehen.

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21.03.2002
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Archiv 2002  -  Nachrichten zur Gesundheitspolitik
 

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