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Diabetes-Therapie: Insulin zum Inhalieren weiterhin auf Kassenrezept
Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt Therapiehinweis
Am 17. Oktober 2006 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Therapiehinweis zum Einsatz des weltweit ersten und einzigen inhalierbaren Insulins (Exubera) in Deutschland beschlossen. Dieser Hinweis hat empfehlenden Charakter und ermöglicht Ärzten die Verordnung des Medikaments auf Kassenrezept, wenn bei Diabetikern mit Tabletten allein keine gute Stoffwechseleinstellung erreicht werden kann, und die Patienten eine Therapie mit Insulinspritzen ablehnen.
Studien zum Einsatz von Exubera bei Erwachsenen mit Typ-1- oder Typ-2-Diabetes belegen die Wirksamkeit und Verträglichkeit des Insulins, das bereits von der amerikanischen Zulassungsbehörde FDA und der entsprechenden europäischen Behörde EMEA zugelassen ist. Der Hersteller, die Firma Pfizer, hat zu den Zulassungsstudien nun auch Langzeituntersuchungen in die Wege geleitet, um die Anwendungssicherheit beim Umgang mit Exubera unter Alltagsbedingungen zu untersuchen.
Nach Angaben des Pharmaunternehmens Pfizer haben bisher durchgeführte Studien gezeigt, dass Diabetes-Patienten mit der Anwendung des Insulins zum Einatmen sehr zufrieden sind. Kritik am hohen Preis für das inhalative Insulin weist das Unternehmen zurück. Denn in erster Linie seien nicht die Medikamente verantwortlich für den enormen Kostenanteil, den der Diabetes verursacht, sondern die Folgeerkrankungen wie zum Beispiel Nierenversagen, Amputationen und Erblindung. Diese Komplikationen könnten aber oft vermieden werden, wenn Patienten ihre Therapie umsetzten und somit die Therapieziele besser erreichten.
Der Therapiehinweis zu Exubera konkretisiert das Wirtschaftlichkeitsgebot beim Einsatz dieses neuen Wirkstoffs und des neuen Therapieprinzips. Er klärt über den Umfang der arzneimittelrechtlichen Zulassung, über die Wirkung und Wirksamkeit sowie über Risiken auf. Der empfehlende Charakter besagt, dass der Arzt die Empfehlung zur wirtschaftlichen Verordnungsweise und die Hinweise zu Vorsichtsmaßnahmen berücksichtigen muss, im Einzelfall aber begründet auch davon abweichen kann.
Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit ihn innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht beanstandet.