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Kein grünes Licht für Einheitsversicherung
Gadomski zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden der PKV
"Das Bundesverfassungsgericht hat das Existenzrecht der privaten Krankenversicherung klar bestätigt, und zwar nicht nur für Zusatzversicherungen, sondern als eigene Säule neben der gesetzlichen Krankenversicherung", kommentierte Sanitätsrat Dr. Franz Gadomski, Vorsitzender des Ausschusses "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer, die jüngsten Entscheidungen des Gerichts über Verfassungsbeschwerden der Privaten Krankenversicherung (PKV).
"Wer das Nebeneinander von PKV und GKV als unsozial bezeichnet und in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts grünes Licht für eine Einheitsversicherung sehen will, tut dies aus ideologischen Gründen. Das duale System von PKV und GKV wurde vom Bundesverfassungsgericht im Interesse aller Bürger als Ausgangsbasis für ein hoffentlich auch in Zukunft leistungsfähiges und qualitativ hochwertiges Gesundheitswesen bestätigt", sagte Gadomski.
Die führenden privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie einzelne privat Krankenversicherte hatten das Bundesverfassungsgericht angerufen, um u. a. die gesetzlichen Neuregelungen über den Basistarif, die Portabilität der Altersrückstellungen und die dreijährige Wartefrist vor einem Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung überprüfen zu lassen.
Auch der 112. Deutsche Ärztetag im Mai 2009 hatte die Neuregelungen, mit denen der Gesetzgeber für mehr Wettbewerb zwischen den privaten Krankenversicherungen untereinander und zwischen PKV und GKV sorgen will, kritisch gesehen, da sie zu einer schleichenden Destabilisierung, insbesondere der privaten Krankheitsvollversicherung führen können. Statt zu mehr Wettbewerb, würde eine solche Entwicklung den Weg zu einer Einheitsversicherung und Staatsmedizin ebnen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Prognosen des Gesetzgebers, nach denen sich die Neuregelungen nicht negativ auf die PKV auswirken würden, nicht beanstandet. Es sieht die Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit der privaten Krankenversicherungsunternehmen durch den Basistarif deshalb nicht als schwerwiegend an und hat die Beschwerden sämtlich zurückgewiesen. Das Gericht hat aber dem Gesetzgeber eine Beobachtungspflicht auferlegt. Die Funktionsfähigkeit der privaten Krankenversicherung darf durch den Basistarif und die anderen Neuregelungen auch in Zukunft nicht beeinträchtigt werden.