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AOK: Gesetzgeber muss Regeln für Rabattverträge nachbessern

Pressemitteilung: AOK-Bundesverband

Auch unter den neuen Bedingungen setzt die AOK auf wirtschaftlichere Arzneimittelversorgung

Der Gesetzgeber muss nach Ansicht der AOK jetzt kurzfristig die gesetzlichen Regelungen für Rabattverträge nachbessern. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart hatte am Mittwoch (27.02.2008) in einem gerichtlichen Eilverfahren wegen der deutschlandweiten Ausschreibung von Arzneimittelrabattverträgen gegen die Rabattverträge der AOK entschieden.

Das den Rabattverträgen vorgeschaltete Ausschreibungsverfahren der AOK sei bundesweit das transparenteste und wettbewerbsoffenste Verfahren aller Krankenkassen, erklärte Dr. Herbert Reichelt, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbandes. Das Gericht habe sich, offenbar mangels konkreter sozialgesetzlicher Vorgaben, für die umfassende Anwendung förmlicher Vergaberechtsvorschriften entschieden. Reichelt: "Es ist nicht sachgerecht, Vergaberechtsvorschriften für Beschaffungsvorgänge z. B. von Computern oder Büromaterial umfassend und unverändert auf die ärztliche Verschreibung von Arzneimitteln anzuwenden. Das würde in der Konsequenz zur Aushöhlung grundlegender sozialrechtlicher Prinzipien führen, auf denen die Leistungszusagen der gesetzlichen Krankenkassen basieren".

Sozialrechtliche Regelung notwendig

Schon wegen der Berücksichtigung des individuellen Versorgungsanspruchs der Versicherten und der ärztlichen Verordnungsfreiheit seien besondere Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Rabattverträge erforderlich. Der Gesetzgeber müsse daher eine Grundsatzentscheidung treffen und die entsprechenden Regelungen der Gesundheitsreform im Sinne einer sozialrechtlich geprägten Gesundheitsversorgung nachbessern.

Unabhängig von notwendigen gesetzgeberischen Initiativen werde die AOK-Gemeinschaft im Interesse ihrer Versicherten alles daran setzen, jetzt auch unter den einschränkenden Bedingungen eine möglichst weitgehende Ausschöpfung der vorhandenen Wirtschaftlichkeitsreserven im Arzneimittelbereich zu erreichen.

zuletzt bearbeitet: 28.02.2008 nach oben

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