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Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt zu strukturierten Behandlungsprogrammen

Der G-BA muss die Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme überprüfen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner für ärztliche Angelegenheiten zuständigen Besetzung hat auf der heutigen Sitzung das weitere Vorgehen zur Beratung von chronischen Krankheiten festgelegt, für die neue strukturierte Behandlungsprogramme entwickelt werden sollen. Beschlossen wurde eine "Bekanntmachung über die Beratung zur Empfehlung weiterer geeigneter chronischer Krankheiten für strukturierte Behandlungsprogramme gemäß § 137f Abs. 1 SGB V".

Der Beschluss beinhaltet folgende Punkte:

Zum Hintergrund

Der G-BA hat gemäß § 137f SGB V die Aufgabe, Empfehlungen zu inhaltlichen Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme) zu geben, die der Verbesserung der Versorgung chronisch Kranker dienen. Zu Beginn des Jahres 2002 wurden dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) erstmals zunächst vier chronische Krankheiten für eine Zulassung als strukturierte Behandlungsprogramme empfohlen. Dies waren: Diabetes mellitus Typ 1 und 2, Brustkrebs, Koronare Herzkrankheit sowie chronische obstruktive Atemwegserkrankungen (Asthma bronchiale und COPD). Dieser Auswahl lagen die folgenden Kriterien zu Grunde:

Für alle vier Krankheiten wurden bereits strukturierte Behandlungsprogramme beschlossen und dem BMGS zur Umsetzung empfohlen.

Mit dem heutigen Beschluss zur Bekanntmachung der Beratung weiterer geeigneter chronischer Krankheiten für strukturierte Behandlungsprogramme soll insbesondere den medizinischen Dachverbänden und Gesellschaften, den Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis und den Spitzenverbänden der Selbsthilfe- und Patientenorganisationen Gelegenheit gegeben werden, Vorschläge bezüglich der zu empfehlenden Krankheiten einzureichen.

Neben dem oben erwähnten Beschluss wurde auf der heutigen Sitzung die Überarbeitung und Aktualisierung des DMP Diabetes mellitus Typ 2 beschlossen. Mit der Überarbeitung wurde insbesondere eine Präzisierung der Therapieziele und der Empfehlungen zur medikamentösen Therapie vorgenommen. Darüber hinaus wurden Regelungen zum koordinierenden Arzt und zur Kooperation der Versorgungssektoren sowie die Teilnahmevoraussetzungen für die Versicherten konkretisiert.

Zum Hintergrund: Der G-BA ist gemäß § 28b Abs. 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) verpflichtet, die Anforderungen an zugelassene strukturierte Behandlungsprogramme regelmäßig zu überprüfen.

zuletzt bearbeitet: 18.01.2005 nach oben

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