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Werbung mit "medizinischer Fußpflege"

Pressemitteilung: Verband der Podologen e.V.

Das Landgericht Kassel entschied am 27.05.04 in mündlicher Verhandlung

Das LG Kassel hat heute in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt, dass die Werbung mit der Tätigkeit "medizinischer Fußpflege" denjenigen vorbehalten ist, die eine Ausbildung nach den Vorschriften des Podologengesetzes aufweisen können.

Das Verfahren wurde auf Seiten des Klägers vom Verband der Podologen e.V. unterstützt. Beanstandet wurde die Werbung im Örtlichen Telefonbuch mit dem Zusatz "med. Fußpflege" zum Namen. Der Verband der Podologen e.V. setzt sich seit seiner Gründung intensiv für Qualitätssicherung im Bereich der med. Fußpflege und Podologie ein. "Dazu gehört auch", so Andreas Flinner, 1. Vorsitzender des bundesweit tätigen Vereines, "dass die Verbraucher nicht dem irreführenden Eindruck erliegen, dass derjenige, der mit med. Fußpflege wirbt, möglicherweise gar kein nach dem Podologengesetz examinierter med. Fußpfleger ist".

Nach den Landgerichten in Kiel, Fulda und Köln, hat dies nun auch das LG Kassel nach der heutigen mündlichen Verhandlung bestätigt.

"Interessant ist diese Entscheidung vor allem deswegen, weil das LG mit einem weit verbreiteten Irrtum aufräumt," so RA Nikolai Klute. Der Wettbewerbsrechtsexperte hat das Verfahren für den Kläger geführt. "In der Gesetzbegründung zum Podologengesetz findet sich ein versteckter Hinweis, dass die Werbung mit med. Fußpflege, bspw. auf dem Praxisschild, nicht von dem Podologengesetz verboten werde", so RA Klute weiter. Hieraus ist immer wieder eine allgemeine Zulässigkeit der Werbung mit der Tätigkeit "medizinischer Fußpflege" abgeleitet worden. Das ist schlichtweg falsch, so RA Klute. Auch im Bereich med. Fußpflege gilt das maßgebliche Heilmittelwerbegesetz sowie die Irreführungsvorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Wer mit der Tätigkeit wirbt, ohne med. Fußpfleger im Sinne des Podologengesetzes zu sein, führt in die Irre. Dieses löst Unterlassungsansprüche betroffener Podologinnen und Podologen aus.

Dieser Auffassung ist auch das LG Kassel, das heute nach der mündlichen Verhandlung das klagenstattgebende Urteil verkündet.

Der Verband der Podologen e.V. ist ein Berufsverband der Podologinnen und Podologen, der sich vor allem der Qualitätssicherung des Berufsstandes sowie die fachliche und umfassende Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder zum Ziel gesetzt hat. Wie Andreas Flinner erklärt, hat das Berufsbild der Podologie eine faire Chance verdient, und wegzuschauen und zu hoffen, dass sich alles von alleine regelt, gilt nicht. Der Berufsverband wird künftig noch aktiver für das Berufsbild eintreten.

RA Nikolai Klute www.reicheltharzheim.de ist seit Jahren mit klarem Schwerpunkt Wettbewerbsrecht tätig. Hierzu gehört beispielsweise neben dem Kennzeichen und Markenrecht sowie dem Recht der Werbung auch das Spezialgebiet des Rechts der Heilmittelwerbung.

zuletzt bearbeitet: 28.05.2004 nach oben

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