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Den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich ist der Versandhandel mit Arzneimitteln nach Deutschland erlaubt

Diese Feststellung trifft das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) in einer heute im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht. Das Arzneimittelgesetz verpflichtet das BMGS, regelmäßig eine Übersicht über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu veröffentlichen, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Diese Standards regelt das Apothekengesetz.
 
Das BMGS hat auf der Grundlage einer europaweiten Erhebung festgestellt, dass zurzeit
  • in den Niederlanden und
  • im Vereinigten Königreich
für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Für die Niederlande gilt dies, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten.
 
Apotheken aus anderen als den genannten Staaten, in denen diese Vergleichbarkeit derzeit nicht besteht, können eine Versandhandelserlaubnis für Arzneimittel nach dem Apothekengesetz beantragen.
 
Pressemitteilung: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS).

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21.06.2005
Archiv 2005  -  Nachrichten zur Gesundheitspolitik
 

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