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BÄK begrüßt Klarstellungen im Telematik-Gesetz

Fuchs: Konzept zur Lösungsarchitektur noch nachbessern

Berlin, 18.04.2005 - Die Bundesärztekammer hat vom Bundestag beschlossene Änderungen im Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen (Drucks. 15/5272) begrüßt. "Wir haben uns immer dafür ausgesprochen, technisch sicherzustellen, dass medizinische Daten in einem Notfall von Ärzten auch ohne Netzzugang und zwischengeschaltete Server abgerufen werden können. Dass dies nun auch im Gesetz festgeschrieben worden ist, können wir nur begrüßen", erklärte der Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Christoph Fuchs. Klargestellt werde auch, dass die Gesellschaft für Telematik der Selbstverwaltung (gematik) keine unerwarteten Mittelanforderungen durch künftige Forschungsaufträge des Bundesgesundheitsministeriums zu erwarten habe. Damit sei Forderungen der Selbstverwaltung entsprochen worden.
 
Zugleich wies Fuchs auf notwendige Nacharbeiten bei dem von der Fraunhofer Gesellschaft vorgelegten Konzept zur Lösungsarchitektur der elektronischen Gesundheitskarte hin. "Wir stimmen mit den anderen Partnern in der gematik darin überein, dass das vorliegende Konzept derzeit noch nicht als Grundlage für die Ausschreibung von technischen Komponenten dienen kann", sagte Fuchs. Infolgedessen seien valide Angaben zum Zeitplan der Einführung der Telematikinfrastruktur nicht möglich. Einen höheren Detaillierungsgrad habe allerdings die Spezifikation (technische Beschreibung) der elektronischen Gesundheitskarte erreicht. Man sei zuversichtlich, auf dieser Grundlage nun auch die Spezifikation des elektronischen Arztausweises entsprechend anpassen zu können.

Zweifel bestehen aber daran, ob das vorliegende System des Zugriffsmanagements auf die Daten der elektronischen Gesundheitskarte (sogenanntes Ticketverfahren) den hohen Ansprüchen an den Schutz hochsensibler Patientendaten gerecht wird. "Die Vertraulichkeit ist unabdingbares Fundament der Patient-Arzt-Beziehung. Auch unter den Bedingungen der Telematik und der informationstechnischen Vernetzung der Akteure im Gesundheitswesen muss der Patient sicher sein, dass seine Daten nur von dem gelesen werden können, der sie mit seiner Genehmigung auch lesen darf", forderte Fuchs. Das Konzept der Lösungsarchitektur müsse deshalb unter dem Aspekt des Schutzes der Vertraulichkeit ganz besonders sorgfältig im Detail geprüft werden.
 
Pressemitteilung: Bundesärztekammer (BÄK).

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18.04.2005
Archiv 2005  -  Nachrichten zur Gesundheitspolitik
 

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