Prinzipien der Health On the Net Foundation.

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Verbesserte Bedingungen bei Zuzahlungen für Heimbewohner
Viele kranke Menschen, die in Heimen wohnen und auf Sozialhilfe
angewiesen sind, verfügen nur über ein geringes so genanntes "Taschengeld". Im Jahr 2004 wurden
Zuzahlungen jedoch zum Teil in kurzer Zeit fällig. Aufgrund von Arztbesuchen oder dem Erwerb von
mehreren Medikamenten zum Jahresbeginn wurde manchen Heimbewohnern die Gesamtsumme von rund 72 Euro
(oder 36 Euro bei Chronikern) in den ersten Wochen des Jahres vom Taschengeld abgezogen.
Um solche Härten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine neue Regelung geschaffen, auf die sich gestern
das Bundessozialministerium, die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kommunalen Spitzenverbände
geeinigt haben. Künftig kann der Zuzahlungshöchstbetrag gleichmäßig auf das ganze Jahr verteilt werden.
Das bringt den Heimbewohnern Vorteile. Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundessozialministerium
Franz Thönnes: "Mit dieser Neuregelung haben wir für die Betroffenen eine unbürokratische Lösung
gefunden."
Marion Caspers-Merk, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundessozialministerium, ergänzt: "Die
Beteiligten in den jeweiligen Verbänden und Organisationsstrukturen müssen dies nun in die Praxis
umsetzen."
Die neuen Regelungen im Einzelnen:
Der örtlich zuständige Sozialhilfeträger gibt ab 2005 den in
Heimen lebenden Sozialhilfeempfängern ein Darlehen in Höhe des jährlichen Zuzahlungshöchstbetrags.
Das sind 82,80 Euro (79,40 Euro Ost) oder bei chronisch Kranken 41,40 Euro (39,70 Euro
Ost). Die Beträge richten sich nach dem Regelsatz des Haushaltsvorstands und können je nach Bundesland
etwas höher oder geringer ausfallen. Mit dem Darlehen ist der Zuzahlungshöchstbetrag für das ganze Jahr
bezahlt. Das Geld bekommt unmittelbar die jeweils zuständige Krankenkasse. Die Rückzahlung des Darlehens
erfolgt in kleinen Teilbeträgen über das gesamte Kalenderjahr. Die Teilbeträge werden jeden Monat
direkt mit dem Barbetrag verrechnet, den jeder Sozialhilfeempfänger im Heim bekommt.
Was muss der im Heim lebende Sozialhilfeempfänger tun?
Wer mit der Regelung einverstanden ist, muss gar nichts
unternehmen. Zum 1. Januar 2005 wird dem Heimbewohner unmittelbar eine Befreiungsbescheinigung von
den Kassen für das Kalenderjahr übermittelt. Selbstverständlich müssen die im Heim lebenden
Sozialhilfeempfänger das Darlehen nicht in Anspruch nehmen. Jeder kann von seinem Widerspruchsrecht
Gebrauch machen. Mit der Befreiungsbescheinigung werden neben Informationen über die Darlehensgewährung
und die Rückzahlungsmodalitäten auch die Möglichkeit des Widerspruchs erläutert.
Wie wird das Darlehen zurück bezahlt?
Die meisten im Heim lebenden Sozialhilfeempfänger sind
chronisch krank. Das bedeutet, sie müssen im Jahr höchstens 41,40 Euro (39,70 Euro Ost) zuzahlen.
Auf das Kalenderjahr verteilt ergibt sich daraus ein Betrag von 3,45 Euro (3,31 Euro Ost)
im Monat. Nicht chronisch Kranke Heimbewohner zahlen zwei Prozent des Eckregelsatzes von 345 Euro
(331 Euro Ost), also 6,90 Euro (6,62 Euro Ost) im Monat. Die kleinen Teilbeträge werden
jeden Monat direkt mit dem "Taschengeld" verrechnet. Damit werden die
Zuzahlungsverpflichtungen gleichmäßig auf das Jahr verteilt und finanzielle Engpässe für im Heim
lebende Sozialhilfeempfänger am Jahresbeginn vermieden.
Wie wird das Verfahren organisiert?
Jahreswechsel 2004/2005
- Der Träger der Sozialhilfe informiert die zuständige
Krankenkasse - ggflls. unter Hinzuziehung der Heimträger- spätestens bis zum 1. Januar
2005 über die Leistungsberechtigten.
- Die Krankenkasse übermittelt allen mitgeteilten Personen
unmittelbar die Befreiungsbescheinigung zum 1. Januar 2005.
- Die Krankenkasse prüft, ob für die Leistungsberechtigten
die ein- oder zweiprozentige Belastungsgrenze Anwendung findet.
- Die Krankenkasse teilt dem Sozialhilfeträger die Höhe der
Belastungsgrenze mit.
- Der Träger der Sozialhilfe informiert die
Leistungsberechtigten über die Zahlungsmöglichkeiten (Selbstzahler bzw. Darlehen), die
Auszahlungsmodalitäten und die Möglichkeit des Widerspruchs.
- Sofern die Leistungsberechtigten nicht widersprechen,
überweist der Sozialhilfeträger die jährlichen Zuzahlungsbeträge an die Krankenkassen. Die
Rückzahlung der Darlehen erfolgt durch Verrechnung mit den monatlich auszuzahlenden Barbeträgen
über das gesamte Kalenderjahr.
Ab Jahreswechsel 2005/2006
- Der Träger der Sozialhilfe informiert die zuständige
Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres über die Leistungsberechtigten, die
der Darlehensregelung in der Vergangenheit nicht widersprochen haben.
- Die Krankenkasse prüft, ob für die Leistungsberechtigten
die ein- oder zweiprozentige Belastungsgrenze Anwendung findet.
- Die Krankenkasse übermittelt dem Sozialhilfeträger die
Befreiungsbescheinigungen rechtzeitig vor dem 1. Januar und teilt die Höhe der Belastungsgrenze
mit.
- Der Sozialhilfeträger übersendet spätestens bis zum
1. Januar die Befreiungsbescheinigungen an die Leistungsberechtigten. Dies erfolgt in einem
Schreiben zusammen mit der Information über die Zahlungsmöglichkeiten (Selbstzahler bzw. Darlehen),
die Auszahlungsmodalitäten und die Möglichkeit des Widerspruchs.
- Sofern die Leistungsberechtigten nicht widersprechen,
überweist der Sozialhilfeträger die jährlichen Zuzahlungsbeträge an die Krankenkassen. Die
Rückzahlung der Darlehen erfolgt durch Verrechnung mit den monatlich auszuzahlenden Barbeträgen über
das gesamte Kalenderjahr.
Pressemitteilung: Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung (BMGS).
01.12.2004
Archiv 2004
- Nachrichten zur Gesundheitspolitik
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