Prinzipien der Health On the Net Foundation.
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BVMed schlägt notwendige Klarstellungen zur Umsetzung der Gesundheitsreform im
Hilfsmittelbereich vor
Berlin. Der BVMed sieht bei der Umsetzung der Gesundheitsreform
im Hilfsmittelbereich dringenden Klarstellungsbedarf durch die Politik. "Bei der Umsetzung des
Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) treten in der Praxis immer
noch zum Teil erhebliche Schwierigkeiten auf", so BVMed Geschäftsführer Joachim M. Schmitt.
In Schreiben an den Gesundheitsausschuss des Bundestages und die Krankenkassen schlug der BVMed u.a. vor,
chronisch kranke Sozialhilfeempfänger in Pflegeeinrichtungen unmittelbar von den Krankenkassen
von Zuzahlungen zu befreien sowie die Leistungserbringer von der Inkasso-Verantwortung bei der Zuzahlung
auszunehmen.
Besonders wichtig und dringlich sei ein einheitliches Vorgehen der Krankenkassen bei der Zuzahlungsregelung
für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel. Um chronisch Kranke nicht über Maßen finanziell zu belasten, ist
eine Sonderregelung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel eingeführt worden. Dabei sind 10 % des
Abgabepreises als Zuzahlung zu leisten, höchstens jedoch 10 Euro je Indikation/Monat. Die Kassen
legen diese Sonderregelung mehrheitlich dahingehend aus, dass sich diese auf Produktgruppen des
Hilfsmittelverzeichnisses beschränkt. Damit sind in einigen Versorgungsbereichen Doppelzuzahlungen zu
leisten, z.B. bei der Stomaversorgung, der Stuhlinkontinenz oder der
Tracheostomie/Laryngektomie-Versorgung.
Der BVMed begrüßte die Ergänzung des IKK-Bundesverbandes vom 17. März 2004 zur Gemeinsamen
Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, dass "die Zuzahlung unter sozialpolitischen
Gesichtspunkten auf einen maximalen Monatsbetrag von 10 Euro für alle Verbrauchshilfsmittel
begrenzt" werde. Dies gelte "unabhängig davon, ob die Verbrauchsartikel aufgrund einer
oder mehrerer Indikationen benötigt werden bzw. ob sie verschiedenen Produktgruppen zuzuordnen
sind". Wichtig sei nun, ein einheitliches Durchsetzen dieser sinnvollen Lösung sicherzustellen,
so der BVMed.
Ein weiterer Streitpunkt betrifft das Inkasso der Zuzahlung. Die Spitzenverbände der Krankenkassen
haben in ihrer Gemeinsamen Verlautbarung festgelegt, dass § 43 b SGB V bei den
Zuzahlungen für Hilfsmittel nicht anzuwenden sei. Damit übertragen die Gesetzlichen Krankenkassen
ihren Anspruch gegenüber dem Versicherten auf den Leistungserbringer, der dann auch das Inkassorisiko
tragen müsste. Hier schlägt der BVMed eine Klarstellung vor, dass § 43 b SGB V
auch bei sonstigen Leistungserbringern Anwendung findet.
Ein dritter Punkt betreffe chronisch kranke Sozialhilfeempfänger in Pflegeeinrichtungen. Die vorgesehenen
Zuzahlungen für die ärztliche Behandlung (Praxisgebühr), Arznei-, Verband- und Hilfsmittel etc.
könnten von diesem Versichertenkreis nicht geleistet werden. Bei nicht geleisteter Zuzahlung verliere
der Versicherte seine Anspruchsgrundlage auf medizinische Versorgung. Der Verwaltungsaufwand für diesen
beschränkten Versichertenkreis, bei dem die Zuzahlung max. 35 Euro/Jahr beträgt (entspricht 1%
des Regelsatzes), sei aufgrund der gegebenen Umstände unverhältnismäßig. Der BVMed schlägt deshalb
vor, chronisch kranke Sozialhilfeempfänger in Pflegeeinrichtungen unmittelbar von den Krankenkassen
von Zuzahlungen zu befreien.
Pressemitteilung: Bundesverband Medizintechnologie (BVMed).
26.03.2004
Archiv 2004
- Nachrichten zur Gesundheitspolitik
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