Prinzipien der Health On the Net Foundation.
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Deutsches Modell der solidarischen Krankenversicherung besteht vor Europäischem Gerichtshof
Bonn. Versuche von Pharmaherstellern, die Grundprinzipien der
solidarischen Krankenversicherung in Deutschland durch Gerichte zu Fall zu bringen, um damit
Festbeträge für Arzneimittel zu verhindern, sind jetzt endgültig gescheitert. So bewerten die
Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung die heutige Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes.
Die Kassen sehen in dem Urteil ihre seit 15 Jahren vor sämtlichen damit befassten Gerichten
vertretene Rechtsauffassung in vollem Umfang bestätigt, dass Krankenkassen im Sinne des europäischen
Kartellrechtes keine Unternehmen sind und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen
dementsprechend auch keine Unternehmensvereinigungen, wenn sie nach den gesetzlichen Vorgaben des
Sozialgesetzbuch V Festbeträge festsetzen. Das Urteil ist nach Auffassung der Spitzenverbände
auch ein ermutigendes Signal für zahlreiche noch zu bewältigende gesetzliche Aufgaben der
Selbstverwaltung, wie beispielsweise die bevorstehende Festsetzung von Festbeträgen im
Hilfsmittelbereich.
Konkret hat der EuGH mit seinem heutigen Urteil die Vereinbarkeit der in § 35 des fünften
Sozialgesetzbuches (SGB V) verankerten Regelung mit dem EG-Recht bestätigt. Dies bedeutet
praktisch, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen weiterhin - wie im Sozialgesetzbuch V
geregelt - gemeinsam und einheitlich Erstattungsgrenzen für Arzneimittel bestimmen können.
In Deutschland hatte bereits das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2002 die Umsetzung der
Festbetragsregelung durch die gemeinsame Selbstverwaltung der GKV für verfassungskonform erklärt.
Dieses Urteil wird in seiner Wirkung durch die Entscheidung von heute auch vom höchsten Gericht auf
europäischer Ebene bestätigt.
Die Festbeträge für Arzneimittel können daher in Deutschland weiter einen wesentlichen Beitrag leisten
zur wirtschaftlichen Gestaltung einer guten Arzneimittelversorgung. Für 2004 wird durch Festbeträge
ein Einsparvolumen in Höhe von rund 2,5 Mrd. Euro erwartet. Festbeträge erschließen
nachweislich Wirtschaftlichkeitsreserven und gewährleisten den Versicherten zugleich eine für die
Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl sowie eine in der Qualität gesicherte Versorgung.
Seit der Einführung der Festbeträge durch die Blümsche Gesundheitsreform von 1989 hatte die
pharmazeutische Industrie das Festbetragskonzept mit allen Mitteln bekämpft.
Rund 10 Jahre nach ihrer Einführung im Jahr 1989 hatten dann deutsche Kartellgerichte die
Festbetragsregelung vorläufig zum Erliegen gebracht. Sowohl das OLG Düsseldorf als auch der
Bundesgerichtshof baten mit jeweils eigenständigen Vorlagebeschlüssen den EuGH um Entscheidung, ob
Bestimmungen des nationalen Sozialrechts mit dem europäischen Wettbewerbsrecht vereinbar sind.
Zuletzt hatte deshalb das Bundeskartellamt den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Jahre 2001
die Festsetzung von Festbeträgen untersagt. Daraufhin wurde mit dem Festbetragsanpassungsgesetz eine
bis Ende 2003 befristete Übergangsregelung geschaffen und das Bundesgesundheitsministerium
ermächtigt, die bestehenden Festbeträge einmalig im Wege einer Rechtsverordnung anzupassen.
Der EuGH geht nun mit seinem Urteil über den Schlussantrag seines Generalanwalts vom 22.05.2003 hinaus.
Er urteilte: Die gesetzlichen Krankenkassen gelten nicht als Unternehmen und die Spitzenverbände der
Krankenkassen gelten nicht als Unternehmensvereinigungen im Sinne des EG-Vertrages (Art. 81
Abs. 1 EGV), wenn sie Festbeträge für Arzneimittel festsetzen. Ein Verstoß gegen den
EG-Vertrag liegt nicht vor.
Mit der EuGH-Entscheidung vom 16.03.2004 wird das die deutsche Krankenversicherung prägende Prinzip
der Selbstverwaltung bestätigt. Eine staatliche Preisregulierung wie in vielen anderen EG-Ländern muss
in Deutschland nicht eingeführt werden. Das nationale Modell der selbstverwalteten solidarischen
gesetzlichen Krankenversicherung darf sich weiter im europäischen Wettbewerb der Sozialsysteme
bewähren und kann weiterhin Vorbild sein für die Entwicklung von sozialen Sicherungssystemen in
den neuen Mitgliedstaaten der EU.
Pressemitteilung: Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen (GKV).
AOK-Bundesverband, Bonn
BKK Bundesverband, Essen
Bundesverband der Innungskrankenkassen, Bergisch Gladbach
See-Krankenkasse, Hamburg
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
Bundesknappschaft, Bochum
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg
AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg
Federführend für die Veröffentlichung: AOK-Bundesverband.
16.03.2004
Archiv 2004
- Nachrichten zur Gesundheitspolitik
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