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Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt "Ausnahme-Liste"
Die Kostenübernahme rezeptfreier Arzneimittel ist nun eindeutig geregelt
Siegburg, den 16. März 2004 - Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
hat heute die Ausnahmen des seit dem 1. Januar 2004 geltenden Verordnungsausschlusses so genannter
OTC-Präparate ("over-the-counter", nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel)
beschlossen.
Diese Übersicht enthält Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als
Therapiestandard gelten. So enthält die Übersicht beispielsweise Acetylsalicylsäure zur Nachsorge von
Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen und Iodid zur Behandlung von
Schilddrüsenerkrankungen. Als pflanzliche Präparate werden auch Johanniskraut zur Behandlung mittelschwerer
depressiver Episoden und Ginkgo-biloba-blätter-Extrakt zur Behandlung der Demenz genannt.
Der G-BA hatte die Aufgabe, in einer Übersicht Arzneimittel zusammen zu stellen, die bei
schwerwiegenden Erkrankungen als Standard- Medikamente eingesetzt werden.
"Der Gemeinsame Bundesausschuss ist termingerecht seinem gesetzlichen Auftrag nachgekommen und hat
nach fachlichen, medizinischen Kriterien diese Liste erarbeitet. Ärzte und Patienten haben nun Klarheit
darüber, welche OTC-Präparate ausnahmsweise von den Kassen erstattet werden", so Dr. Rainer Hess,
Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses heute in Siegburg.
Um - wie gesetzlich angeordnet - der Therapievielfalt Rechnung zu tragen, hat sich der G-BA
veranlasst gesehen, zur Behandlung der in der Übersicht genannten Erkrankungen auch Arzneimittel der
Anthroposophie und Homöopathie zur Verordnung zuzulassen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel
als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist. Der Vorsitzende wies mit
Nachdruck darauf hin, dass die Berücksichtigung dieser Arzneimittel nicht nach den fachlichen Kriterien
des wissenschaftlichen Wirkungsnachweises erfolgt sei, sondern vor dem Hintergrund der im Gesetz
geforderten Berücksichtigung der besonderen Therapierichtungen.
Das Gesetz sieht vor, dass seit dem 1. Januar 2004 alle frei verkäuflichen Medikamente grundsätzlich
vom Patienten zu zahlen sind - Kinder bis zum 12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum
18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
Die umfangreichen Vorarbeiten zu der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V erstmals bis
zum 31. März 2004 vom G-BA zu beschließenden Ausnahme-Liste der zu Lasten der Krankenkassen
verordnungsfähigen OTC-Präparate wurden vom ehemaligen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
im vergangenen Jahr begonnen und nach dessen Konstituierung am 13. Januar 2004 vom Gemeinsamen
Bundesausschuss fortgesetzt. Das Anhörungsverfahren wurde im Dezember 2003 eingeleitet. Hierbei
wertete der zuständige Unterausschuss neben den Stellungnahmen der anhörungsberechtigten Organisationen
auch über 100 Stellungnahmen von nicht anhörungsberechtigten Organisationen, Ärzten und Patienten
aus. Die seit dem 1. Januar 2004 im Gemeinsamen Bundesausschuss tätigen Patientenvertreter haben
die Übersicht im Plenum und auf der Arbeitsebene mitberaten.
Die beschlossene Änderung der Arzneimittel-Richtlinien tritt zum 1. April 2004 nach
Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist dann auf der Internetseite des Gemeinsamen
Bundesausschusses www.g-ba.de verfügbar.
Weiterhin wurde in der heutigen Sitzung eine Liste der sogenannten Lifestyle-Präparate
beschlossen. Das sind Arzneimittel, die zur Steigerung der sexuellen Potenz, Raucherentwöhnung,
Regulierung des Körpergewichts und Verbesserung des Haarwuchses eingesetzt werden. Mit dieser
Übersicht wird der gesetzlich vorgegebene Verordnungsausschluss konkretisiert. Auch diese Änderung
der Arzneimittel-Richtlinien ist nach In-Kraft-Treten auf der Internetseite des G-BA abrufbar.
Die Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses berieten weiterhin die vom BMGS vorgenommene
Beanstandung des Beschlusses zur Sondennahrung. Das Gremium lehnt die rechtliche Verpflichtung
ausdrücklich ab, hierzu eine zweite Anhörung durchführen zu müssen, da dies nicht dem üblichen Verfahren
entspricht. Im Interesse der Sache wurde jedoch der Beschluss gefasst, eine zusätzliche
Anhörung einzuleiten.
"Der Gemeinsame Bundesausschuss wäre durchaus interessiert gewesen, die Frage der Rechtmäßigkeit
dieser Beanstandung in einem Musterprozess zu klären", so der Vorsitzende, Dr. Rainer Hess,
heute in Siegburg. "Wir wissen aber, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung die Entscheidung
bis zu drei Jahre hinauszögern würde. Im Interesse der Versicherten möchten wir zu einer schnellen
Lösung kommen."
Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Vereinbarkeit der Festbetragsregelung nach § 35
SGB V mit europäischem Wettbewerbs- und Kartellrecht wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss begrüßt.
Aufgrund des zeitlichen Zusammenfallens der Urteilsverkündung und der Sitzung des G-BA wurde die
Beschlussfassung zur Neubildung von Festbetragsgruppen vertagt.
Pressemitteilung: Gemeinsamer Bundesausschuss.
16.03.2004
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Arzneimittel-Richtlinien, auch als
Word-Datei (135 kb). Der Text enthält die
gesetzlichen Ausführungen zur OTC-Liste.
Archiv 2004
- Nachrichten zur Gesundheitspolitik
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