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Gesundheitsreform: Neues BVMed-Informationsblatt zu den Zuzahlungsregelungen bei Hilfsmitteln, Verbandmitteln und enteralen Ernährungsprodukten

Berlin. Bei den neuen Zuzahlungsregelungen der Gesundheitsreform seit 1. Januar 2004 gelten für bestimmte Hilfsmittel sowie für Verbandmittel und enterale Ernährungsprodukte Sonderregelungen. Darauf weist der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, in einem Informationsblatt für Patienten hin, das unter www.bvmed.de (Publikationen) abgerufen werden kann. Der Informationsflyer enthält auch wichtige Informationen zur Verordnungsfähigkeit von Verbandmitteln und enteralen Ernährungsprodukten für Ärzte.
 
Für die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (z.B. Stomaartikel, Inkontinenzhilfen, Hilfsmittel für die Tracheostomieversorgung, Hilfsmittel für die künstliche Ernährung etc.) gibt es eine spezielle Regelung: "Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert je Packung, höchstens jedoch 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation." "Indikation" beinhaltet dabei alle Produkte innerhalb einer Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses.
 
Benötigen Versicherte aufgrund mehrerer Erkrankungen verschiedene Hilfsmittel, so sind die Zuzahlungen für die vom Arzt verordneten Hilfsmittel für jeden Versorgungsbereich getrennt zu entrichten. Je nach Indikation kann die Versorgung mit Hilfsmitteln mehrere Produkte einer Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses umfassen. Unabhängig von der Verpackungsart beträgt die Zuzahlung je Indikation nicht mehr als 10 Euro im Monat. Beispiel Inkontinenzversorgung: Der Versicherte zahlt für aufsaugende und ableitende Inkontinenzprodukte maximal 10 Euro für den Monatsbedarf. In Fällen, in denen der Patient keine Monatsversorgung benötigt, hat er eine Zuzahlung von 10 Prozent je Packung zu leisten, maximal jedoch 10 Euro.
 
Für Verbandmittel und enterale Ernährungsprodukte gilt eine Sonderregelung. Die Zuzahlung erfolgt "je Verordnungszeile". Eine entsprechende schriftliche Klarstellung des Bundesgesundheitsministeriums sowie der Spitzenverbände der Krankenkassen erfolgte gegenüber dem BVMed.
 
Die Zuzahlungen werden von den Versicherten an den Leistungserbringer gezahlt, also an den Sanitätsfachhandel, den medizinischen Fachhandel, das Homecare-Unternehmen oder die Apotheke. Der Leistungserbringer ist sowohl aus wettbewerbsrechtlichen wie auch sozialrechtlichen Gründen verpflichtet, die Zuzahlung einzuziehen. Ein Verzicht auf die Zuzahlung ist unzulässig. Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zu leisten. Wird die Höchstgrenze erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Höchstgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke beträgt sie 1 Prozent.
 
Die Vorschrift zur Bonusregelung findet sich in ยง 65a ("Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten"). Dort heißt es in Absatz 2: "Für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b (...) teilnehmen, kann sie (die Krankenkasse) in ihrer Satzung für die Dauer der Teilnahme Zuzahlungen, die nach dieses Gesetz zu leisten sind, ermäßigen."
 
Pressemitteilung: Bundesverband Medizintechnologie (BVMed).

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27.01.2004
Archiv 2004  -  Nachrichten zur Gesundheitspolitik
 

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