Prinzipien der Health On the Net Foundation.
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Kassen begrüßen medizinisch sinnvolle Zuzahlungsregelung für chronisch Kranke
Bonn. Aus finanziellen Gründen wird kein Patient medizinisch
notwendige Behandlungen ausfallen lassen müssen. Das ist nach Ansicht der Spitzenverbände der
gesetzlichen Krankenkassen das gute Ergebnis der heute vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen
Regelung, wer nach den Vorgaben des GMG schwerwiegend chronisch krank ist und deshalb jährlich
maximal nur bis zu einem Prozent seines Bruttoeinkommens zuzahlen muss. Allerdings werde dieser
sozial wie medizinisch sinnvolle Beschluss die Beitragssatzsenkungs-Spielräume der gesetzlichen
Krankenkassen erheblich verringern.
Ein Patient gilt nun als schwerwiegend chronisch krank, wenn er wenigstens ein Jahr lang, mindestens
einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden
Merkmale vorhanden ist:
- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2
oder 3 nach dem zweiten Kapitel des SGB IX vor.
- Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens
60 % nach § 30 BVG vor oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60 %.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung
(ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit
Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche
Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der
Lebensqualität aufgrund der ständig behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Fahrtkosten
Weiter beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss, dass bei Dialysebehandlung, onkologischer
Strahlentherapie und onkologischer Chemotherapie aufgrund einer Ausnahmeregelung die Kassen weiter
die Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung übernehmen, abzüglich einer Eigenbeteiligung von maximal
10 % der Fahrtkosten, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro pro Fahrt. Diese Regelung
gilt auch für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen "AG", "BI", oder "H"
bzw. der Einstufung in den Pflegestufen"II oder III. Außerdem sollen Ärzte bei Erkrankungen, die
von vergleichbarem Schweregrad sind, ebenfalls eine Fahrtkostenübernahme verordnen können, die dann
aber vorher noch von der Krankenkasse zu genehmigen ist.
Diese Beschlüsse des Ausschusses sind noch vom BMGS zu genehmigen, bevor sie in Kraft treten können.
Pressemitteilung: Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen (GKV).
AOK-Bundesverband, Bonn
BKK Bundesverband, Essen
Bundesverband der Innungskrankenkassen, Bergisch Gladbach
See-Krankenkasse, Hamburg
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
Bundesknappschaft, Bochum
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg
AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg
Federführend für die Veröffentlichung: AOK-Bundesverband.
22.01.2004
Archiv 2004
- Nachrichten zur Gesundheitspolitik
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