Prinzipien der Health On the Net Foundation.
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Chronikerregelung und Krankentransportrichtlinien verabschiedet
Gemeinsame Selbstverwaltung erfüllt in kurzer Zeit ihre Aufträge
Siegburg, den 22. Januar 2004 - Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
heute die Richtlinie zur Definition "schwerwiegende chronische Krankheiten" und die Änderung
der Krankentransport-Richtlinien beschlossen.
Damit werden die bereits am 1. und 15. Dezember 2003 von dem damals zuständigen Bundesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen beschlossenen - vom BMGS aber nicht genehmigten - Richtlinien jetzt
unter Mitwirkung von Patientenvertretern weiterentwickelt und auf die neue gesetzliche Grundlage
gestellt. Wären die damals auf ausdrücklichen Wunsch des BMGS im Vorgriff auf die gesetzliche Neuregelung
erarbeiteten Richtlinien als Übergang zum 1. Januar 2004 akzeptiert worden, wäre ein Großteil der
Verunsicherungen in der Bevölkerung, beispielsweise bei Dialysepatienten, nicht entstanden. Durch die
jetzigen umfassenderen Regelungen der Fahrtkostenerstattung wird der Kreis der Begünstigten um
Gehbehinderte erweitert. Die Kriterien zur Definition einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung als
Grundlage einer Herabsenkung der Belastungsgrenze der Versicherten werden deutlich weiter gefasst;
damit wird ebenfalls der Kreis der Begünstigten erweitert.
"Wir sind uns der hohen Verantwortung bewusst, die der Gemeinsame Bundesausschuss mit der wesentlich
erweiterten Aufgabenstellung für die Definition von Leistungen und Qualitätsanforderungen in der
GKV übernommen hat. Die Übertragung der mit deutlichen Einsparerwartungen der Politik verbundenen
Neuregelungen in beiden Bereichen war und bleibt aber wegen der für Fahrtkosten sehr restriktiven
und für die Chronikerregelung sehr komplexen Gesetzestexte mit großen Schwierigkeiten verbunden.
Wir brauchen operationalisierbare und rechtssichere Regelungen und keine neue Verwaltungsbürokratie.
Untätigkeitsvorwürfe gegen den bisherigen Bundesausschuss von Seiten der Politik entbehren daher
jeder Grundlage", so Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses heute
in Bonn.
Die so genannte Chronikerregelung, die der erst seit dem 1. Januar 2004 kraft Gesetzes eingesetzte
und am 13. Januar 2004 konstituierte Gemeinsame Bundesausschuss aufgrund der politischen Vorgaben
jetzt unter erheblichem Zeitdruck neu beschlossen hat, sieht vor, dass als schwerwiegend chronisch krank
gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben
Krankheit pro Quartal) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder
3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
- Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens
60 % nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens
60 % nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung
(ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und
Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung
der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der
Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachten Gesundheitsstörung zu
erwarten ist.
Inhalt der Krankentransportrichtlinien ist, dass Fahrten zur
ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis
mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder
"H" (hilflos) haben, oder die die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können.
Weiterhin sind die Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung:
Der Patient leidet an einer Grunderkrankung, die eine bestimmte Therapie erfordert, die häufig und
über einen längeren Zeitraum erfolgen muss. Die Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende
Krankheitsverlauf beeinträchtigen den Patienten in einer Weise, dass eine Beförderung zur Vermeidung
von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie oder onkologischen Chemotherapie können
als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden. Diese Liste ist nicht abschließend.
Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten
in vergleichbaren Fällen auch ohne amtlichen Nachweis.
Beide Richtlinien bedürfen auch in Zukunft einer regelmäßigen Überprüfung, um gegebenenfalls erkennbaren
Fehlentwicklungen entgegenzuwirken oder veränderte Rahmenbedingen zu berücksichtigen. Die Auswirkungen
beider Richtlinien werden zum 31. Dezember 2004 überprüft. Das BMGS hat während der Sitzung die
Zustimmung zu beiden Richtlinienbeschlüssen angekündigt.
Pressemitteilung: Gemeinsamer Bundesausschuss.
22.01.2004
Archiv 2004
- Nachrichten zur Gesundheitspolitik
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