Prinzipien der Health On the Net Foundation.
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Zu Krankenkassenbeiträgen auf Versorgungsbezüge
Die Pressestelle des Bundesgesundheitsministerium stellt klar:
Wer neben der gesetzlichen Rente keine weiteren Versorgungsbezüge erhält, für den ändert sich nichts.
Auch auf die echte Privatvorsorge z.B. in Form einer Lebensversicherung haben Pflichtversicherte
künftig keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Auch hieran ändert sich durch die
Gesundheitsreform nichts.
Auf laufende Versorgungsbezüge, die aus Anlass eines Beschäftigungsverhältnisses begründet sind, wie
Betriebsrenten ist ab Januar dieses Jahres der volle Krankenkassenbeitrag zu zahlen (bisher der halbe
Beitrag).
Bei Einmalzahlungen aus Versorgungsbezügen machte es bisher einen Unterschied, ob jemand eine
Einmalzahlung bereits bei Abschluss eines Vertrages vereinbarte - dann waren sie bisher
beitragsfrei - oder ob die Einmalzahlung erst nach Beginn der Rentenzahlung als
Kapitalleistung gewählt wurde. In diesen Fällen unterlag sie auch bisher schon ebenso wie
monatliche Leistungen der Beitragspflicht. Künftig werden Kapitalabfindungen und laufende
Leistungen gleich behandelt und insoweit wird mehr Beitragsgerechtigkeit geschaffen. Bei
Kapitalabfindungen, die ab Januar 2004 fällig werden, wird für längstens 10 Jahre 1/120
der Kapitalabfindung als beitragspflichtige Einnahme bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge
zugrunde gelegt.
Dazu Ulla Schmidt: „Natürlich wäre es mir auch lieber, niemandem Opfer abzuverlangen. Aber die
Zeiten sind nicht so. Die Menschen wissen auch, dass es so wie bisher nicht weitergehen konnte.
Es geht darum, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten mit einer hohen Arbeitslosigkeit die
Leistungsfähigkeit der sozialen Krankenversicherung zu erhalten. Rentnerinnen und Rentner
müssen ebenso wie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Teil beitragen. Sonst wäre die
solidarische Krankenversicherung ernsthaft in Gefahr. Mit mir wird es in keinem Fall eine
Debatte darüber geben, ob alte Menschen ab einem bestimmten Alter noch Hüftgelenke und
Transplantationen erhalten sollen. Deshalb mussten wir handeln."
Anhang:
In der Gesetzesbegründung zu der Änderung des § 229 Abs. 1 S. 3 SGB-V heißt es:
"Die Regelung beseitigt Umgehungsmöglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge.
Nach bisherigem Recht gilt für eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Kapitalabfindung), die
an die Stelle eines Versorgungsbezugs tritt, als monatliche beitragspflichtige Einnahme 1/120 der
Leistung für längstens 10 Jahre (§ 229 Abs. 1 Satz 3 aF). Die
Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger haben im Gemeinsamen Rundschreiben vom
21.3.2002 hierzu ausgeführt, dass Beiträge aus einer Kapitalabfindung nur dann berechnet werden
können, wenn dadurch ein bereits geschuldeter Versorgungsbezug ersetzt wird. Geschuldet wird ein
Versorgungsbezug, wenn der Versicherungsfall (Erwerbsminderung, Rentenalter) bereits eingetreten ist.
Im Umkehrschluss sind keine Beiträge zu berechnen, wenn der Anspruch auf die Kapitalleistung vor
Eintritt des Versicherungsfalls zugesichert wird bzw. die einmalige Leistung von vornherein als
solche vereinbart oder zugesagt worden war (originäre Kapitalleistung; BSGE vom 18.12.1984 und
30.3.1995).
Die Beitragspflicht kann also durch entsprechende Vereinbarungen umgangen werden. Aus Gründen der
gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen, soll diese Lücke geschlossen werden."
Pressemitteilung: Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung (BMGS).
02.01.2004
Archiv 2004
- Nachrichten zur Gesundheitspolitik
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