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Ulla Schmidt: Krankenkassen zahlen medizinisch notwendige Trink- und Sondennahrung

Richtlinie zur enteralen Ernährung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft

Am Samstag, den 1. Oktober, tritt die Richtlinie zur enteralen Ernährung in Kraft. Sie regelt, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Trink- und Sondennahrung - die so genannte enterale Ernährung - in der ambulanten Versorgung von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt wird.
 
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt: "Die Richtlinie gewährleistet die medizinisch notwendige Versorgung der Betroffenen mit Trink- und Sondennahrung.
 
Hierzu gehören beispielsweise

  • Säuglinge und Kinder mit schweren diätpflichtigen Stoffwechselkrankheiten,
  • neurologisch kranke und behinderte Kinder,
  • Schlaganfallpatienten mit Schluckstörungen,
  • Krebskranke und Komapatienten.
     
Für die verordnenden Ärztinnen und Ärzte schafft sie Klarheit in der Anwendung.
 
Ich bedaure, dass wir hierzu den Weg der Ersatzvornahme wählen mussten. Doch dieser Schritt war im Interesse der betroffenen Patientinnen und Patienten notwendig."
 
Die Richtlinie stellt insbesondere klar,

  • dass die medizinisch notwendige enterale Ernährung auch bei einer eingeschränkten Fähigkeit zu einer ausreichenden normalen Ernährung verordnet werden kann - und nicht nur bei vollständig fehlender Fähigkeit zur normalen Ernährung;
  • dass enterale Ernährung und andere Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation einander nicht grundsätzlich ausschließen. Vielmehr können sie bei medizinischer Notwendigkeit auch kombiniert werden.
     
Darüber hinaus stellt die Richtlinie sicher,
  • dass Menschen mit angeborenen, seltenen Störungen im Aminosäure-, Kohlenhydrat- und Fettstoffwechsel und sonstigen diätetisch zu behandelnden Krankheiten die medizinisch notwendigen Spezialprodukte als Kassenleistung erhalten. Hierzu gehören zum Beispiel auch mit Fetten ergänzte Aminosäuremischungen für Patientinnen und Patienten mit Phenylketonurie.
     
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat inzwischen beschlossen, gegen die Richtlinie zu klagen. Eine solche Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung gegen die Richtlinie zu klagen, ist gegen das Votum der Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss erfolgt.
 
Das Ministerium und die Patientenvertreter sind sich einig, dass einem möglichen Missbrauch von enteraler Ernährung durch geeignete Maßnahmen, z.B. der ärztlichen Fortbildung und Qualitätssicherung, begegnet werden kann.
 
Es bleibt dabei: Der gesetzlich verankerte Leistungsanspruch der Versicherten auf eine medizinisch notwendige enterale Ernährung wird gewahrt. Das haben Patientenvertreter heute bei einem Gespräch im Ministerium noch einmal bekräftigt.
 
Pressemitteilung: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS).

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27.09.2005
Archiv 2005  -  Nachrichten zur Gesundheitspolitik
 

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