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Rezeptfreie Arzneimittel: Bundessozialgericht bestätigt Erstattungsausschluss

BPI: Arzneimittel zweiter Klasse gibt es nicht

Das Bundessozialgericht (BSG) hat gestern in seinem Urteil klargestellt, dass der Ausschluss verschreibungsfreier Arzneimittel aus der Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) weder Verfassungs- noch Europarecht widerspricht. Seit der Gesundheitsreform 2004 werden die Kosten für rezeptfreie Arzneimittel von den Krankenkassen nicht mehr übernommen, außer sie sind im Ausnahmekatalog der Arzneimittel-Richtlinien aufgeführt.

Dazu erklärte Henning Fahrenkamp, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI) heute in Berlin: "Die Einschränkung der Verordnungsfähigkeit nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel bleibt trotz des BSG-Urteils ein rein politischer Willkürakt. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum die Kosten rezeptfreier Arzneimittel nicht mehr von den Kassen übernommen werden."

Eine effiziente Arzneimitteltherapie bestehe nicht nur aus verschreibungspflichtigen Medikamenten, sondern einzig aus wirksamen Arzneimitteln. Dies können auch nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel sein. Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel seien deshalb von der Rezeptpflicht ausgenommen, weil sie besonders risikoarm sind, so Fahrenkamp weiter. Bei der Zulassung müssen sie die gleichen regulatorischen Anforderungen in Bezug auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit erfüllen, wie rezeptpflichtige Medikamente.

Der BPI setzt sich für eine auf die Bedürfnisse der Patienten individuell zugeschnittene Selbstmedikation ein. Der BPI erneuerte seine Forderung, dass rezeptfreie apothekenpflichtige Arzneimittel als Satzungsleistung der Krankenkassen angeboten werden sollen. Zudem plädiert der BPI für eine indikationsbezogene Ausgestaltung der Erstattungsliste durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, der diese bestimmt.

Geklagt hatte ein 74-jähriger, der an einer chronischen Bronchitis leidet. Ab 2004 sollte er ein vom Arzt verordnetes schleimlösendes Medikament selber bezahlen, weil es nicht verschreibungspflichtig ist und auch nicht in der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA unter den Ausnahmen geführt wird. Der verordnende Arzt hielt aber aus hausärztlicher Sicht eine Weiterbehandlung für sinnvoll und notwendig.

zuletzt bearbeitet: 10.11.2008 nach oben

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