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Patientenbeteiligungsverordnung

Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung wird sichergestellt

Der Bundesrat hat heute der Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung) des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung zugestimmt. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Damit ist die Patientenbeteiligung im Gemeinsamen Bundesausschuss von Anfang an sichergestellt.

In der Verordnung wird festgelegt, welche Kriterien Organisationen erfüllen müssen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene die Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen vertreten. Damit wird die Patientenbeteiligung, wie sie in der Gesundheitsreform verankert ist, konkretisiert.

Dazu erklärt Ulla Schmidt, Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung:
"Die Verordnung regelt die Beteiligung von Patientenorganisationen auf Bundesebene insbesondere im Gemeinsamen Bundesausschuss. Damit können Patientinnen und Patienten nicht nur umfassend ihren Sachverstand einbringen, sondern auch Einfluss auf die Inhalte der Beratungen und Stellungnahmen nehmen. Hinzu kommt, dass die Arbeit der Organisationen transparent sein muss. Dem dient z. B. auch die Offenlegung der Finanzierung. Daraus muss hervorgehen, dass die Arbeit neutral und unabhängig erfolgt."

Benannt werden in der Verordnung zunächst der Deutsche Behindertenrat, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Patientinnenstellen, die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. und der Verbraucherzentralen Bundesverband e.V. Der Deutsche Behindertenrat mit den darin vertretenen Mitgliedsorganisationen, zu denen auch die großen Behindertenverbände sowie zahlreiche Selbsthilfegruppen zählen, kann für sich in Anspruch nehmen, die Vielschichtigkeit der Patientenorganisationen und der Selbsthilfe abzubilden.

Die Patientenverbände benennen für die Ausübung des Mitberatungsrechtes in den Gremien einvernehmlich sachkundige Personen bis zu der Anzahl der Vertreter der Krankenkassen, die 9 Personen stellen. Mehr als die Hälfte der sachkundigen Personen müssen aus dem Kreis der selbst Betroffenen oder ihrer Angehörigen stammen, also von den Organisationen der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen benannt worden sein. Somit liegt ein Schwergewicht bei den Personen aus der Selbsthilfe.

Auf Antrag kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung weitere Organisationen, die nicht Mitglied der benannten Verbände sind, als maßgebliche Organisationen auf Bundesebene anerkennen.

zuletzt bearbeitet: 19.12.2003 nach oben

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